BFH - Beschluss vom 27.10.2004
XI B 182/02
Normen:
FGO § 76 § 81 § 94 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 564
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 352/00

Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen XI B 182/02

DRsp Nr. 2005/320

Übergehen von Beweisanträgen

1. Das FG hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die erforderlichen Beweise zu erheben. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird.2. Wird nur ein Teil der aufgestellten und durch Zeugen zu belegenden Behauptungen als wahr unterstellt, kann die Zeugenvernehmung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die zu beweisenden Tatsachen würden als wahr unterstellt.

Normenkette:

FGO § 76 § 81 § 94 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die 50 %-Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis schrittweise über mehrere Jahre oder sogleich in voller Höhe und unter gleichzeitiger Vereinbarung eines auf acht Jahre laufenden Eigentumsvorbehalts übertragen wurde.