BFH - Beschluss vom 23.09.2002
IV B 156/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 191

Übergehen von Beweisanträgen; Rügeverlust

BFH, Beschluss vom 23.09.2002 - Aktenzeichen IV B 156/00

DRsp Nr. 2002/18401

Übergehen von Beweisanträgen; Rügeverlust

1. Zu den Anforderungen an die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen.2. Hat das FG im Urteil selbst begründet, weshalb es von der Zeugenvernehmung Abstand genommen hat, ergeben sich die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst, sodass ihre Angabe in der Beschwerdebegründung nicht erforderlich ist. Diese Begründungserleichterung hat aber nicht zur Folge, dass in der Beschwerdeschrift auch auf die Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes verzichtet werden könnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Da die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vor dem 1. Januar 2001 verkündet wurde, richtet sich die Zulässigkeit der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).