FG München - Urteil vom 16.11.2004
6 K 1777/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Überhöhter Kaufpreis eines Grundstücks als verdeckte Gewinnausschüttung

FG München, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 6 K 1777/02

DRsp Nr. 2005/2155

Überhöhter Kaufpreis eines Grundstücks als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Kauft die Gesellschaft von einem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut zu einem überhöhten Preis, so liegt in diesem überhöhten Teil des Kaufpreises eine Vermögensminderung mit der Folge, dass insoweit eine vGA gegeben ist. 2. Ausschüttungszeitpunkt und damit Zeitpunkt für die Herstellung der Ausschüttungsbelastung ist derjenige, in dem die Ausschüttung bei der Kapitalgesellschaft abfließt. Der Ausweis einer Verpflichtung in der Bilanz reicht für das Vorliegen einer anderen Ausschüttung i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. nicht aus.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1992 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Geschäftsführer und Gesellschafter zu je 50 v.H. waren in den Streitjahren Herr A C und Herr D F.

Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1994 erwarb die Klägerin Gesellschaftsanteile an der Firma XY (Bauträger GmbH). Die Gesellschafterstruktur dieser Bauträger GmbH entwickelte sich dabei wie folgt:

bis 21.12.94

ab 21.12.94

A C

12.500

500

B C

12.500

-

D F

12.500

500

E F

12.500

-

Klägerin

-

49.000

Stammkapital

50.000

50.000

Beträge in DM

Als Gegenleistung erhielten die Eheleute C, bzw. die Eheleute F verschiedene, lt. dem Vertrag noch von der Klägerin zu erstellende Reihenhäuser:

Reihenhaus-Nr.