FG München - Beschluss vom 07.04.2004
6 V 1340/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

überhöhter Kaufpreis eines Grundstücks als verdeckte Gewinnausschüttung; (verdeckte Gewinnausschüttung bei Verkauf eines Grundstücks); Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 1994; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1994 und 31.12.1995; Gewerbesteuermessbetrag 1994

FG München, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 6 V 1340/03

DRsp Nr. 2004/9193

überhöhter Kaufpreis eines Grundstücks als verdeckte Gewinnausschüttung; (verdeckte Gewinnausschüttung bei Verkauf eines Grundstücks); Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 1994; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1994 und 31.12.1995; Gewerbesteuermessbetrag 1994

1. Ein überhöhter Kaufpreis für den Erwerb eines Grundstücks kann grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. 2. Ein Richtwert des Gutachterausschusses für ein bestimmtes Gebiet kann nicht ohne weiteres auf ein einzelnes Grundstück übertragen werden. Ausgehend von diesem Richtwert sind - neben der konkreten Bebaubarkeit - die weiteren lagespezifischen Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Klageverfahren, ob in Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist.