1. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 2001 vom 4. April 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2008 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob die Änderung eines Steuerbescheides trotz Ablaufs der regulären Festsetzungsverjährungsfrist noch zulässig war.
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