FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.09.2007
12 K 7078/05 B
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 3 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; AO (1977) § 351 § 171 Abs. 10 ; SolZG § 3 Abs. 2a ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 164

Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und wechselnder Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil; Solidaritätszuschlagsfestsetzung als Folgebescheid

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 12 K 7078/05 B

DRsp Nr. 2007/21583

Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und wechselnder Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil; Solidaritätszuschlagsfestsetzung als Folgebescheid

1. Die unentgeltliche Überlassung von Fahrzeugen durch den Arbeitgeber an seine an wechselnden Einsatzstellen tätigen Monteure für deren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt nicht zu einem Lohnzufluss, wenn für den Arbeitnehmer keine Möglichkeit besteht, auf die Vorteilsgewährung durch das Überlassen des Firmenfahrzeugs zu verzichten und das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Fahrzeuggestellung deutlich überwiegt, weil sich der Arbeitgeber dadurch erhebliche Kosten spart (hier: wesentliche Erhöhung der Nettoarbeitszeit der Monteure, keine Aufwendungen für die Schaffung von Parkplätzen für über 1.000 Fahrzeuge, keine Organisation der Ausgabe und Rücknahme der Fahrzeuge für die jeweiligen Montagefahrten).