BFH - Urteil vom 31.07.2008
V R 74/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 3, 5; AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; AO § 162 Abs. 1 ; UStG (1993) § 10 Abs. 1; UStG (1993) § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2; UStG (1993) § 3 Abs. 12 S. 2; FGO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5382/02

Überlassung von Firmenwagen an Mitarbeiter

BFH, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen V R 74/05

DRsp Nr. 2008/23632

Überlassung von Firmenwagen an Mitarbeiter

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 3, 5; AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; AO § 162 Abs. 1 ; UStG (1993) § 10 Abs. 1; UStG (1993) § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2; UStG (1993) § 3 Abs. 12 S. 2; FGO § 126 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, überließ im Streitjahr 1997 ihren Mitarbeitern auf der Grundlage besonderer Firmenwagenrichtlinien PKW zur dienstlichen und privaten Nutzung. Solche Firmenwagen konnten dabei von Mitarbeitern des ... und des ... sowie von so genannten "Vielfahrern" in Anspruch genommen werden.

Nach Auswahl und Bestellung des Fahrzeugs durch den Mitarbeiter mietete es die Klägerin bei einer Leasinggesellschaft an.

Die Klägerin bezahlte die Leasingraten und übernahm die Beiträge für die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung sowie die laufenden Betriebskosten (insbesondere die Kosten für Kraftstoff).

Die Mitarbeiter hatten entsprechend den Firmenwagenrichtlinien für die private Nutzung des Kfz eine monatliche "Nutzungsgebühr" in Höhe der Leasingrate abzüglich eines von der Position des Mitarbeiters abhängigen Betrags für die dienstliche Nutzung, mindestens jedoch 1 % des Listenpreises zu entrichten.