FG Saarland - Urteil vom 31.05.2001
1 K 152/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1165
EFG 2001, 1247
GmbHR 2001, 990

Überlassung von Geschäftschancen als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Saarland, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 152/99

DRsp Nr. 2001/15672

Überlassung von Geschäftschancen als verdeckte Gewinnausschüttung

Soweit eine GmbH ein Geschäft (hier: die Errichtung eines Bauparks) weitgehend projektiert hat, bleibt es ihr unbenommen, die weitere Ausführung des Geschäfts einer Schwestergesellschaft zu überlassen. Geschieht die Überlassung der Geschäftschance ohne entsprechendes Entgelt, kann hierin eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung an die an beiden Gesellschaften beteiligten Personen liegen. Die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung ist vom Fortschritt der Planung und Durchführung sowie von dem Risiko des Geschäfts abhängig.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Unternehmen der sogenannten "X Unternehmensgruppe". Sie wurde am 18. Dezember gegründet (Vertr., Bl. 6). Gesellschafter sind GS und JT, die das Stammkapital von 50.000 DM jeweils hälftig halten. GS und JT sind auch allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin. Deren Unternehmensgegenstand ist die Übernahme der Tätigkeit als Generalübernehmer zur schlüsselfertigen Errichtung von Wohn- und Industriebauten. Die Klägerin besitzt seit 1984 die Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung - GewO -.

Zur X-Unternehmensgruppe gehören bzw. gehörten weitere Unternehmen, u.a.