FG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2010
3 K 4569/07 L
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG § 8 Abs. 2 Satz 9; EStG § 19a Abs. 1; EStG § 19 a Abs. 3; EStG § 19 a Abs. 8 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1316

Überlassung von Gratisaktien; Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; Arbeitslohn; Gratisaktien; Freigrenze; Freibetrag; Wertermittlung; Sonderregelung

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 4569/07 L

DRsp Nr. 2010/9215

Überlassung von Gratisaktien; Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; Arbeitslohn; Gratisaktien; Freigrenze; Freibetrag; Wertermittlung; Sonderregelung

1. Arbeitslohn in Gestalt einer Gratisaktie im Wert von 14,50 EUR pro Arbeitnehmer unterliegt im Hinblick auf die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht dem Lohnsteuerabzug. 2. Der in § 19 a Abs. 8 Satz 1 EStG angeordnete Ansatz des Werts der Aktie mit dem gemeinen Wert verdrängt als Sonderregelung nur den sonst für die Bewertung von Sachbezügen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort, trifft aber keine Bewertungsaussage über die Höhe des nach § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu ermittelnden geldwerten Vorteils. 3. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (Vereinfachungsregelung) einerseits und der Freibetrag nach § 19a Abs. 1 EStG (Vergünstigungsvorschrift) sind im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen nebeneinander anwendbar.

Tenor