Ob eine Übermaßbesteuerung vorliegt, erweist sich nicht am Wert der Anteile, der lediglich einer von mehreren Faktoren für die Ermittlung der für die Festsetzung der Vermögensteuer maßgebenden Bemessungsgrundlage ist, sondern erst an der Höhe der Vermögensteuer, durch die der Steuerpflichtige belastet wird. Zu Vermögensteuerfestsetzungen ab 1997 vgl. Erlaß Nordrhein-Westfalen vom 19.3.1997 sowie die Praxisanmerkung dazu, STEUER-TELEX 1997, 250.
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