FG München - Beschluss vom 02.08.2005
4 V 1994/05
Normen:
BewG § 138 Abs. 3 § 148 Abs. 2 § 146 Abs. 2 ;

Übermaßverbot bei der Bedarfswertfeststellung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Feststellung des Grundstückswertes zum 31.01.2002

FG München, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 4 V 1994/05

DRsp Nr. 2005/14538

Übermaßverbot bei der Bedarfswertfeststellung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Feststellung des Grundstückswertes zum 31.01.2002

Sind im Mietpreis Finanzierungsbestandteile enthalten (ungewöhnlich hohe Vertragserfüllungsbürgschaft, Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Mieter), kann eine Korrektur der vom FA angesetzten Durchschnittsmiete auf eine "übliche" Miete nicht erfolgen.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 3 § 148 Abs. 2 § 146 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt) zu Recht den sog. Bedarfswert gemäß §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG) anhand der im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete festgestellt hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Feststellungsbescheide vom 16. März 2005 in Höhe von 232.000 EUR bzw. 233.000 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.