FG Düsseldorf - Beschluss vom 09.01.2023
4 V 1553/22 A(Erb)
Normen:
FGO § 52d S. 1 und S. 3;

Übermittlung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung als elektronisches Dokument

FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 4 V 1553/22 A(Erb)

DRsp Nr. 2023/898

Übermittlung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung als elektronisches Dokument

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 52d S. 1 und S. 3;

Gründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig. Die Antragstellung ist unwirksam, da die Formvorschrift des § 52d Satz 1 FGO, die durch Art. 6 Nr. 4, Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.10.2013 (BGBl. I 2013, S. 3786) mit Wirkung zum 1.1.2022 eingeführt wurde, nicht eingehalten worden ist.

Hiernach sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.