Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig. Die Antragstellung ist unwirksam, da die Formvorschrift des § 52d Satz 1 FGO, die durch Art.
Hiernach sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.
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