FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.09.2012
5 K 99/12
Normen:
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 19 EStG; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 708

Übernachtungskosten eines im Lkw übernachtenden Kraftfahrers

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 5 K 99/12

DRsp Nr. 2012/20952

Übernachtungskosten eines im Lkw übernachtenden Kraftfahrers

Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines Lkw, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Liegen keine Nachweise vor, sind die Werbungskosten zu schätzen. Im Streitfall werden die Aufwendungen auf 5 € pro Tag geschätzt.

Normenkette:

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 19 EStG; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Übernachtungsaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war im Streitjahr als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Er übte seine Tätigkeit in Deutschland, Dänemark, Schweden, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich und Spanien aus. Der Kläger hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen Lkw zu übernachten.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Übernachtungspauschalen in Höhe von 5,00 € für 220 Tage = 1.100,00 € sowie ab Mai 2007 wöchentliche Fahrten zum Lkw-Wechselplatz nach .../Dänemark als Reisekosten (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 2 x 0,30 € = 2.534,40 €) geltend.