LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.02.2023
L 9 SO 387/21
Normen:
SGB XII § 64a Abs. 1; SGB XII § 64f Abs. 1; SGB XI § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 42/20

Übernahme der Beiträge für die angemessene Alterssicherung nach dem SGB XIIKein Aufbau einer anderweitigen Alterssicherung vor der PflegetätigkeitAngemessenheit der Beitragszahlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen L 9 SO 387/21

DRsp Nr. 2023/11307

Übernahme der Beiträge für die angemessene Alterssicherung nach dem SGB XII Kein Aufbau einer anderweitigen Alterssicherung vor der Pflegetätigkeit Angemessenheit der Beitragszahlung

1. Die anderweitige Sicherstellung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 64f Abs. 1 SGB XII ist nur gegeben, wenn während der Pflegetätigkeit ein anderweitiger Aufbau einer Alterssicherung, beispielsweise aufgrund einer Beschäftigung, eines Dienstverhältnisses als Beamter/Beamtin oder durch Kindererziehungszeiten, stattfindet. Nicht relevant ist, ob die Pflegeperson bereits vor der Pflegetätigkeit eine anderweitige Alterssicherung aufgebaut hatte. 2. Eine analoge Anwendung von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB XI auf die Beitragszahlung gemäß § 64f Abs. 1 SGB XII ist geboten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.09.2021 geändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2020 verurteilt, ab dem 01.01.2022 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen iHv 43 % der Bezugsgröße zu übernehmen.

Die Beklagte hat der Klägerin in beiden Instanzen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 64a Abs. 1; SGB XII § 64f Abs. 1; SGB XI § Abs. S. 1;