FG Nürnberg - Urteil vom 04.05.2006
VI 200/05
Normen:
EStG § 9 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 771

Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen VI 200/05

DRsp Nr. 2007/6462

Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber stellt als Ersatz von Werbungskosten steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Normenkette:

EStG § 9 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Zahlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch deren Arbeitgeber als Arbeitslohn zu werten ist.

Die Klägerin wurde in den Streitjahren 1998 bis 2000 mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erklärte als angestellte Rechtsanwältin Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 70.892 DM (1998), 73.232 DM (1999) sowie 76.612 DM (2.000) und machte jeweils die Werbungskostenpauschale von 2.000 DM geltend. Das Finanzamt folgte für 1998 und 1999 insoweit den Erklärungen und setzte die Einkommensteuer 1998 auf 31.208 DM fest (Bescheid vom 27.06.2000), die Einkommensteuer 1999 auf 34.670 DM (Bescheid vom 10.07.2001).