BFH - Urteil vom 26.07.2007
VI R 64/06
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BRAO § 12 Abs. 2 § 14 Abs. 2 Nr. 9 § 51 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 790
AuA 2007, 614
AuA 2009, 478
AuR 2007, 367
BB 2007, 1992
BFH/NV 2007, 1993
BFHE 218, 370
BRAK-Mitt 2007, 230
BStBl II 2007, 892
DB 2007, 2013
DStR 2007, 1572
NJW 2007, 3088
VersR 2008, 1518
ZIP 2008, 334
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 200/2005

Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen VI R 64/06

DRsp Nr. 2007/15790

Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

»Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BRAO § 12 Abs. 2 § 14 Abs. 2 Nr. 9 § 51 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin bezieht als angestellte Rechtsanwältin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zur Abdeckung von Vermögensschäden schloss sie eine Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ab. Die Versicherungssumme pro Versicherungsfall beläuft sich auf 2 000 000 DM. Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschäden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (ABG-A). Die Versicherungsbeiträge, die sich in den Streitjahren 1998 bis 2000 auf je 2 970 DM beliefen, trug der Arbeitgeber der Klägerin, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen.