BFH - Beschluss vom 28.03.2011
VI B 31/11
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1574/10

Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeiträge eines angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn; Abgrenzung zwischen Entlohnung und notwendiger Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung

BFH, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen VI B 31/11

DRsp Nr. 2011/10753

Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeiträge eines angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn; Abgrenzung zwischen Entlohnung und notwendiger Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung

1. NV: Die Rechtsfrage, ob die Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeiträge eines angestellten Rechtsanwalts, der im Briefkopf der Kanzlei mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt ("angestellt") geführt wird, steuerbaren Arbeitslohn darstellt, ist nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Allein das Vorbringen, dass von einer Rechtsfrage möglicherweise eine Vielzahl von Steuerfällen betroffen ist, reicht für sich allein nicht aus, einer Sache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.