LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2021
L 9 KR 462/20 B ER
Normen:
BtMVV § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 211/20

Übernahme der Kosten für die medizinische Versorgung mit CannabinoidenNichtausschöpfung therapeutischer OptionenFehlende ärztliche Begründung zur Notwendigkeit einer Versorgung mit Cannabis

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 462/20 B ER

DRsp Nr. 2021/5390

Übernahme der Kosten für die medizinische Versorgung mit Cannabinoiden Nichtausschöpfung therapeutischer Optionen Fehlende ärztliche Begründung zur Notwendigkeit einer Versorgung mit Cannabis

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 3. November 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BtMVV § 1 Abs. 1;

Gründe

Die am 9. Dezember 2020 erhobene Beschwerde gegen den der Antragstellerin am 9. November 2020 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Antragstellerin ihr Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung in dem beim Sozialgericht Frankfurt/Oder anhängigen Hauptsacheverfahren S 42 KR 869/19 der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach § 31 Abs. 6 Fünftes Buch/Sozialgesetzbuch (SGB V) zu gewähren und die diesbezüglichen Kosten für die medizinische Versorgung mit Cannabinoiden zu übernehmen, bleibt ohne Erfolg.