LSG Hamburg - Urteil vom 24.06.2021
L 1 KR 69/20 ZVW
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 2308/13

Übernahme der Kosten für ein Arzneimittel zur Behandlung eines Pemphigoids im Wege des Off-Label-Use durch die gesetzliche KrankenversicherungLeistungsanspruch im Wege der grundrechtsorientierten AuslegungAnforderungen an die Risikobewertung auf der Grundlage eines anerkannten Maßstabs - hier dem sogenannten ABSI-Score

LSG Hamburg, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 69/20 ZVW

DRsp Nr. 2021/17689

Übernahme der Kosten für ein Arzneimittel zur Behandlung eines Pemphigoids im Wege des Off-Label-Use durch die gesetzliche Krankenversicherung Leistungsanspruch im Wege der grundrechtsorientierten Auslegung Anforderungen an die Risikobewertung auf der Grundlage eines anerkannten Maßstabs – hier dem sogenannten ABSI-Score

Die Voraussetzungen der grundrechtsorientierten Auslegung im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB V liegen vor, wenn das Letalitätsrisiko auf der Grundlage eines anerkannten Maßstabs auf eine ganzheitliche Art und Weise bewertet werden kann – hier im Falle der Risikobewertung eines Schleimhautpemphigoids durch eine Anknüpfung an den für Verbrennungen entwickelten sogenannten ABSI-Score - Abbreviated Burn Severity Index.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.706,80 Euro nebst 5% Zinsen seit dem 29. November 2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.