FG Sachsen - Urteil vom 21.02.2008
1 K 1262/07
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2008, 2512
EFG 2008, 1551

Übernahme der Mitgliedsbeiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein durch den Arbeitgeber

FG Sachsen, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 1 K 1262/07

DRsp Nr. 2008/16402

Übernahme der Mitgliedsbeiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein durch den Arbeitgeber

Übernimmt der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein für einen angestellten Rechtsanwalt, stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

In der Klägerin haben sich die Rechtsanwälte W. und We. zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Für die angestellte Rechtsanwältin B. (B) (lt. Anwaltsverzeichnis des Leipziger Anwaltvereins e.V. vom 21. Februar 2008 Fachanwältin für Arbeitsrecht) haben sie in den Jahren 2004 bis 2006 Beiträge an die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Höhe von jährlich 198 EUR und an den Deutschen Anwaltsverein in Höhe von 225 EUR (2004), 265 EUR (2005) und 169 EUR (2006) geleistet.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin die Zahlungen nicht als Arbeitslohn beurteilt und daher keinen Lohnsteuerabzug vorgenommen hatte. In Folge dieser Feststellungen erließ das Finanzamt am 23. Oktober 2006 einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 559,14 EUR (Blatt 73 Lohnsteuer-Akten).