Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. März 2012 wird - unter Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 - das Registergericht bei dem Amtsgericht Tostedt angewiesen, über die Handelsregisteranmeldung unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats zu entscheiden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Mit der im Tenor genannten Zwischenverfügung hat das Registergericht in Aussicht gestellt, den Antrag der Antragstellerin, einer Kommanditgesellschaft, auf Eintragung in das Handelsregister zurückzuweisen, weil ihre Komplementärin nicht - wie hier aber angemeldet - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein dürfe.
Damit werde das Handelsregister zweckentfremdet, indem es auch über die Gesellschafter der Komplementärin und deren Vertretungsverhältnisse informieren müsse und somit zu einer Art "GbR-Register" umfunktioniert werde.
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