FG Saarland - Urteil vom 17.10.2012
2 K 1520/10
Normen:
AO § 71; AO § 44; AO § 374; AO § 369 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4; StGB § 25 Abs. 2; BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen Feststellungen zur Beteiligung an einer Steuerhehlerei ohne Beiziehung der Strafakten und ohne eigene Beweisaufnahme des FG strafrechtlich relevantes Verhalten als Maßstab für den Umfang der Haftung nach § 71 AO volle Haftung nach § 71 AO bei Ankauf und Weiterveräußerung von illegal herstelltem Branntwein trotz Unfähigkeit des Steuerschuldners zur vollen Zahlung der Branntweinsteuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit

FG Saarland, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 2 K 1520/10

DRsp Nr. 2013/6526

Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen Feststellungen zur Beteiligung an einer Steuerhehlerei ohne Beiziehung der Strafakten und ohne eigene Beweisaufnahme des FG strafrechtlich relevantes Verhalten als Maßstab für den Umfang der Haftung nach § 71 AO volle Haftung nach § 71 AO bei Ankauf und Weiterveräußerung von illegal herstelltem Branntwein trotz Unfähigkeit des Steuerschuldners zur vollen Zahlung der Branntweinsteuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit

1. Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das FG zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen.