AO § 71; AO § 44; AO § 374; AO § 369 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4; AO § 5; StGB § 25 Abs. 2; BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen Feststellungen zur Beteiligung an einer Steuerhehlerei ohne Beiziehung der Strafakten und ohne eigene Beweisaufnahme des FG strafrechtlich relevantes Verhalten als Maßstab für den Umfang der Haftung nach § 71 AO volle Haftung nach § 71 AO bei Ankauf von illegal herstelltem Branntwein trotz Unfähigkeit des Steuerschuldners zur vollen Zahlung der Branntweinsteuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
FG Saarland, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 2 K 1524/10
DRsp Nr. 2013/6527
Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen Feststellungen zur Beteiligung an einer Steuerhehlerei ohne Beiziehung der Strafakten und ohne eigene Beweisaufnahme des FG strafrechtlich relevantes Verhalten als Maßstab für den Umfang der Haftung nach § 71AO volle Haftung nach § 71AO bei Ankauf von illegal herstelltem Branntwein trotz Unfähigkeit des Steuerschuldners zur vollen Zahlung der Branntweinsteuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
1. Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das Finanzgericht zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen.
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