FG Hamburg - Urteil vom 19.06.2014
3 K 74/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a);

Übernahme einer durch eine Bürgschaft der Gesellschafter-Geschäftsführerin gesicherten Darlehensverbindlichkeit als vGA - Risikoentgelt als Entgelt für Schulden i. S. des § 8 Abs. 1a GewStG

FG Hamburg, Urteil vom 19.06.2014 - Aktenzeichen 3 K 74/13

DRsp Nr. 2014/12728

Übernahme einer durch eine Bürgschaft der Gesellschafter-Geschäftsführerin gesicherten Darlehensverbindlichkeit als vGA - Risikoentgelt als Entgelt für Schulden i. S. des § 8 Abs. 1a GewStG

1. Die Übernahme einer durch eine Bürgschaft der Gesellschafter-Geschäftsführerin gesicherten Darlehensverbindlichkeit stellt keine vGA dar, wenn das eigenbetriebliche Interesse der Gesellschaft das auslösende Moment für die Zahlung war. 2. Ein Risikoentgelt, das zur Abgeltung eines erhöhten Finanzierungsrisikos gezahlt wird, unterfällt der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Buchst. a) GewStG.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a);

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Streitjahr 2009 durch die Klägerin vorgenommene Forderungsabschreibung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist und ob im Streitjahr 2010 für ein gezahltes Risikoentgelt eine Hinzurechnung gem. § 8 Abs. 1 Buchst. a) Gewerbesteuergesetz -GewStG- vorzunehmen ist.

I.