Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr geändert werden kann.
Der Kläger ist Arbeitnehmer. Auf Seite 2 der Anlage N zur Einkommensteuererklärung für 1998 kreuzte er in Zeile 3 Fahrten mit dem eigenen PKW zur Arbeitsstätte an und trug das amtliche Kennzeichen seines PKW ein. In Zeile 35 gab er die Adresse seines Arbeitgebers an, füllte jedoch die Felder Nr. 40 "benutzt an Tagen" und 41 "einfache Entfernung" nicht aus. Der Beklagte gewährte den Werbungskostenpauschbetrag. Der Einkommensteuerbescheid vom 15. April 1999 wurde bestandskräftig.
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