Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Übernahme ungedeckter Kosten in Höhe von 20.036,16 Euro für seine Pflege im Heim der Beigeladenen vom 1. Januar 2004 bis zum 30. November 2004 unter rückwirkender Korrektur eines formell bestandskräftigen entgegenstehenden Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
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