BFH vom 14.12.1994
X R 215/93

Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder aus betrieblichem Interesse

BFH, vom 14.12.1994 - Aktenzeichen X R 215/93

DRsp Nr. 1997/8450

Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder aus betrieblichem Interesse

Übernehmen Eltern aus betrieblichem Interesse Ausbildungskosten ihrer Kinder (z.B. für die Ausbildung vom Gesellen zum Meister), so sind die Aufwendungen nicht aus Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Kinder nicht durch eine Rückzahlungsklausel an den elterlichen Betrieb gebunden werden.

Für die Praxis:

Die Eltern müssen im übrigen nachweisen, daß sie die Ausbildungskosten auch für einen familienfremden Arbeitnehmer übernommen hätten. Kann dieser Nachweis aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im eigenen Betrieb nicht erbracht werden, ist auf die Üblichkeit derartiger Vereinbarungen in anderen, nach Größe und Branche vergleichbaren Betrieben abzustellen.