Die Eltern müssen im übrigen nachweisen, daß sie die Ausbildungskosten auch für einen familienfremden Arbeitnehmer übernommen hätten. Kann dieser Nachweis aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im eigenen Betrieb nicht erbracht werden, ist auf die Üblichkeit derartiger Vereinbarungen in anderen, nach Größe und Branche vergleichbaren Betrieben abzustellen.
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