BFH - Beschluss vom 17.09.2003
XI B 220/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 345
Vorinstanzen:
FG Münster - 27.9.2002 - 11 K 3373/00 E,G,

Übernahme von Feststellungen aus einem Strafurteil

BFH, Beschluss vom 17.09.2003 - Aktenzeichen XI B 220/02

DRsp Nr. 2003/15274

Übernahme von Feststellungen aus einem Strafurteil

Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das FG die Ermittlungsergebnisse des Amtsgerichts nicht übernommen hat. Das FG muss sich die Kenntnis der Tatsachen, die es zur Grundlage seiner Entscheidung macht, grds. selbst verschaffen. Allerdings kann es sich die Feststellungen aus einem in das FG-Verfahren eingeführten Strafurteil zu Eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen. Ein Zwang zur Übernahme der Feststellungen besteht nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 48, 49).