FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.2006
5 K 2776/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 1 S. 1 § 49 Abs. 1 § 50 Abs. 1 S. 1 § 74 Abs. 1 S. 1 § 76 ; WPO § 58 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1120
EFG 2006, 1159

Übernahme von Pflichtkammerbeiträgen für angestellte Geschäftsführer als steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 5 K 2776/03

DRsp Nr. 2006/20936

Übernahme von Pflichtkammerbeiträgen für angestellte Geschäftsführer als steuerpflichtiger Arbeitslohn

1. Ein Vorteil wird dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt und ist damit kein Arbeitslohn, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden (Anschluss an BFH vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFH/NV 2005, 2290). 2. Nach dieser Maßgabe handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn eine Steuerberatungsgesellschaft für die bei ihr angestellten Steuerberater, die Geschäftsführer sind, die jährlich von der Steuerberaterkammer erhobenen Kammerbeiträge übernimmt. 3. Dem eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschaft (Arbeitgeberin) steht das zumindest gleichwertige Interesse der betroffenen Steuerberater-Geschäftsführer gegenüber.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 1 S. 1 § 49 Abs. 1 § 50 Abs. 1 S. 1 § 74 Abs. 1 S. 1 § 76 ; WPO § 58 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übernahme von Pflichtkammerbeiträgen für angestellte Geschäftsführer steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.