FG Hessen - Urteil vom 29.06.2006
11 K 3033/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19; EStG § 18;

Übernahme von Reisekosten eines Reisebegleiters als steuerpflichtige Einnahmen - Reisebegleiter; Einkommensteuerpflichtige Einnahmen; Betriebseinnahme; Zugewendete Vorteile; Reisekosten; Übernahme; Pauschalzahlung

FG Hessen, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 11 K 3033/05

DRsp Nr. 2009/10758

Übernahme von Reisekosten eines Reisebegleiters als steuerpflichtige Einnahmen - Reisebegleiter; Einkommensteuerpflichtige Einnahmen; Betriebseinnahme; Zugewendete Vorteile; Reisekosten; Übernahme; Pauschalzahlung

1. Ist der Reiseveranstalter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten am Reiseziel zur Bereitstellung einer Reisebegleitung verpflichtet, sind die übernommenen Reisekosten für den Reisebegleiter bei diesen nicht als einkommensteuerpflichtige Einnahmen zu erfassen. 2. Der Umstand, dass der Reisebegleiter mit der Teilnahme an der Reise auch seinen persönlichen Neigungen zum Reisen nachkommt und die Reisen auch für ihn einen eigenen Erlebniswelt vermitteln, sind berufsimmanente Begleiterscheinungen, die nicht geeignet sind, ein erhebliches, die private Lebensführung betreffendes Eigeninteresse des Reisebegleiter zu begründen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19; EStG § 18;

Tatbestand: