FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.05.2010
3 K 1948/08
Normen:
HGB § 255 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1;

Übernahme von Verbindlichkeiten sind keine Anschaffungskosten eines Grundstücks bzw. Firmenwerts bei übertragender Sanierung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 1948/08

DRsp Nr. 2011/5770

Übernahme von Verbindlichkeiten sind keine Anschaffungskosten eines Grundstücks bzw. Firmenwerts bei übertragender Sanierung

1. Die Übernahme von Verbindlichkeiten des in Insolvenz geratenen Unternehmens im Rahmen einer "übertragenden Sanierung" sind keine Anschaffungskosten bezüglich des Firmenwerts oder erworbener Grundstücke beim neuen gewerblichen Unternehmen, wenn die einzelnen Wirtschaftsgüter zu den vertraglich vereinbarten - niedigeren Preisen - erworben worden sind. Solche Zahlungen bleiben der vergangenen betrieblichen Tätigkeit des in Insolvenz geratenen Unternehmens zugeordnet. 2. Finanzierungskosten gehören grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Mehrzahlungen im Rahmen einer "übertragenden Sanierung" beim neuen gewerblichen Unternehmen als Anschaffungskosten eines Firmenwertes bzw. der erworbenen Grundstücke zu qualifizieren sind oder sie als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben Berücksichtigung finden oder ob sie vielmehr dem untergegangenen Unternehmen zuzuordnen sind.