BFH - Urteil vom 24.08.2004
VII R 50/02
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16 Abs. 1 Art. 18 Abs. 3 Art. 23 Abs. 1 Art. 47 Abs. 2 ; CMR Art. 6 ; VwVfG § 25 § 28 § 45 § 46 ; FGO § 100 Abs. 1 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2455
BFH/NV 2004, 1742
BFHE 206, 488
DB 2004, 2514
DStRE 2004, 1433
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 217/99

Übernahmequittung ist kein Beförderungspapier - Begründung eines gebundenen Verwaltungsakts - Auslegung des in einer Urkunde Erklärten keineTatsachenfeststellung

BFH, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VII R 50/02

DRsp Nr. 2004/16972

Übernahmequittung ist kein Beförderungspapier - Begründung eines gebundenen Verwaltungsakts - Auslegung des in einer Urkunde Erklärten keineTatsachenfeststellung

»1. "Beförderungspapier" i.S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist nur eine über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum Drittlandsempfänger deshalb nicht. 2. Es bleibt offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung zu gewähren ist.«

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16 Abs. 1 Art. 18 Abs. 3 Art. 23 Abs. 1 Art. 47 Abs. 2 ; CMR Art. 6 ; VwVfG § 25 § 28 § 45 § 46 ; FGO § 100 Abs. 1 § 118 Abs. 2 ;

Gründe: