Streitig ist, ob Aufwendungen zur Herstellung eines selbständigen Wirtschaftsguts geführt haben und ob die Übernahme von Kapitalerhöhungskosten durch die Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.
An der Klägerin, die einen Molkereibetrieb unterhält, sind als Gesellschafter andere Milcherzeuger- und Molkereibetriebe (MEV) aus Südbaden beteiligt.
Der Aufsichtsrat der Klägerin fasste am 12. Mai 1989 im Hinblick auf "Ersatzinvestitionen für die elektronische Steuerung der Produktwege und der chemischen Reinigung" folgenden Beschluss:
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