FG Nürnberg, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 8/2001
Überpreis für GmbH-Anteile keine sonstige Leistung
BFH, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen VIII B 26/06
DRsp Nr. 2007/6779
Überpreis für GmbH-Anteile keine sonstige Leistung
Die Frage, ob der den Verkehrswert übersteigende Teil des Preises für einen GmbH-Anteil als sonstige Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist, wenn der Überpreis für die Bereitschaft des Verkäufers und bisherigen Geschäftsführers gezahlt wird, weiter im Unternehmen mitzuarbeiten, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist zu verneinen.