BFH - Beschluss vom 16.02.2007
VIII B 26/06
Normen:
EStG § 17 § 22 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1113
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 8/2001

Überpreis für GmbH-Anteile keine sonstige Leistung

BFH, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen VIII B 26/06

DRsp Nr. 2007/6779

Überpreis für GmbH-Anteile keine sonstige Leistung

Die Frage, ob der den Verkehrswert übersteigende Teil des Preises für einen GmbH-Anteil als sonstige Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist, wenn der Überpreis für die Bereitschaft des Verkäufers und bisherigen Geschäftsführers gezahlt wird, weiter im Unternehmen mitzuarbeiten, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist zu verneinen.

Normenkette:

EStG § 17 § 22 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind nicht gegeben.