BFH - Beschluss vom 11.02.2011
XI S 1/11
Normen:
FGO § 133a Abs. 1;

Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in der Sache in vollem Umfang durch Erhebung der Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen XI S 1/11

DRsp Nr. 2011/5147

Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in der Sache in vollem Umfang durch Erhebung der Anhörungsrüge

1. NV: Eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer NZB ist nicht statthaft. 2. NV: Zu den Tatsachen, auf die das Urteil gemäß § 96 Abs. 2 FGO gestützt wird bzw. zu den tatsächlichen Feststellungen, die den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich binden, gehören lediglich die für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen, d.h. das, was das FG als unstreitig oder bewiesen angesehen hat, sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, nicht aber das Vorbringen eines Beteiligten.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 1;

Gründe

1.

Die Gegenvorstellung des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) ist nicht statthaft.

a)

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453; vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651; vom 14. Oktober 2010 X S 19/10, BFH/NV 2011, 62) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingegen materiell rechtskräftig und ist daher nicht mehr änderbar.

b)