BFH - Urteil vom 23.08.2017
X R 27/16
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 180/12

Überprüfung der finanzgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bei der Vercharterung von Segelyachten durch das Revisionsgericht

BFH, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen X R 27/16

DRsp Nr. 2017/16039

Überprüfung der finanzgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bei der Vercharterung von Segelyachten durch das Revisionsgericht

1. Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachenwürdigung. 2. Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen ist die Gewinnerzielungsabsicht im Wege der Segmentierung gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen. 3. Im Hobbybereich erlaubt eine objektiv negative Gewinnprognose einen, wenn auch widerlegbaren, Schluss auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht. 4. Außerhalb des Hobbybereichs bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. An deren Feststellung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; die Feststellung ist aber nicht gänzlich entbehrlich.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 9. März 2016 2 K 180/12 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 21. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

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