BFH - Beschluss vom 09.06.2005
VII B 19/02
Normen:
AO § 162 ; EWGV 3665/87 Art. 3 ; ZK Art. 69 Art. 70 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1893
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 75/99

Überprüfung der Gewichtsangaben für Warensendung; Mindergewicht; Gewicht ausgeführter lebender Tiere

BFH, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen VII B 19/02

DRsp Nr. 2005/12618

Überprüfung der Gewichtsangaben für Warensendung; Mindergewicht; Gewicht ausgeführter lebender Tiere

1. Das bei Überprüfung der Gewichtsangaben für einen Teil der Warensendung (hier: mit unterschiedlichem Gewicht angemeldete Tiere) festgestellte Mindergewicht kann Anlass geben, an der richtigen Ermittlung und Angabe des maßgeblichen Gewicht auch für die übrigen Tiere zu zweifeln.2. Das Gewicht der Tiere ist ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln, insbesondere wenn die gemessen am Gesamtgewicht der Sendung festgestellten Gewichtsdifferenzen bei dem beschauten Teil der Ausfuhrsendung unbedeutend waren.3. Maßgeblich ist, welches Gewicht die Tiere in dem Zeitpunkt haben, in dem die Zollbehörde die Ausfuhranmeldung annimmt.

Normenkette:

AO § 162 ; EWGV 3665/87 Art. 3 ; ZK Art. 69 Art. 70 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat 1997 36 lebende Rinder zur Ausfuhrabfertigung angemeldet. Sie gab dabei das Eigengewicht der Tiere mit 17 869 kg an. Bei einer von der Abfertigungszollstelle durchgeführten Beschau von 8 Rindern wurde jedoch ein geringeres Gewicht festgestellt, als in den Wiege- und Ladelisten von der Klägerin angegeben, und zwar eine Abweichung zwischen 4 kg und 49 kg je Rind. Dazu vermerkte das Zollamt (ZA), diese Gewichtsdifferenzen seien auf "natürlichen Abgang" zurückzuführen.