Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem am 30.8.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund (Az. 112 F 2103/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.200,- € festgesetzt.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
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