BFH - Urteil vom 19.10.2010
X R 43/05
Normen:
EStG § 10; EStG § 22;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 465/02

Überprüfung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen; Übertragung der Kostenpauschale für Abgeordnete auf andere Steuerpflichtige; Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten

BFH, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen X R 43/05

DRsp Nr. 2011/4031

Überprüfung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen; Übertragung der Kostenpauschale für Abgeordnete auf andere Steuerpflichtige; Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten

1. NV: Die sog. Kostenpauschale für Abgeordnete können nur Abgeordnete in Anspruch nehmen. 2. NV: Der Gesetzgeber ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer "Nachbesserung" des Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet. 3. NV: Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

EStG § 10; EStG § 22;

Gründe

I.