LSG Thüringen - Beschluss vom 10.01.2018
L 1 SF 1028/15 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; VV- RVG Nr. 1002;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 96/14

Überprüfung einer KostenfestsetzungHöhe einer RahmengebührDurchschnittlicher UmfangErledigungsgebührMaß der anwaltlichen Mitwirkung

LSG Thüringen, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1028/15 B

DRsp Nr. 2018/1914

Überprüfung einer Kostenfestsetzung Höhe einer Rahmengebühr Durchschnittlicher Umfang Erledigungsgebühr Maß der anwaltlichen Mitwirkung

1. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. 2. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. 3. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste. 4. Die anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 VV- RVG setzt regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; VV- RVG Nr. 1002;

Gründe:

I.