LAG Hamburg - Urteil vom 22.04.2022
7 Sa 49/21
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; HmbPersVG § 80 Abs. 6; HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 14; GewO § 109; TV-L § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 3
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 564/20

Überprüfung einer personenbedingten KündigungLoyalitätspflichten der Beschäftigten im öffentlichen DienstBegründete Zweifel an der Verfassungstreue als Grund einer personenbedingten Kündigung

LAG Hamburg, Urteil vom 22.04.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 49/21

DRsp Nr. 2022/12956

Überprüfung einer personenbedingten Kündigung Loyalitätspflichten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Begründete Zweifel an der Verfassungstreue als Grund einer personenbedingten Kündigung

1. Die soziale Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung wird in drei Schritten geprüft: Die Eignung zur Erbringung der geschuldeten Leistung ist weggefallen, dies führt zu Störungen des Arbeitsverhältnisses, die auch zukünftig andauern bzw. auftreten werden, und es ist noch eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. 2. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sind die Beschäftigten im öffentlichen Dienst verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen. Damit unterliegen sie einer besonderen politischen Loyalitätspflicht. 3. Macht sich ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes wie z.B. ein Polizist die Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung zu eigen und verlautbart er dies auch ausführlich und kontinuierlich in den sozialen Medien, verletzt er seine Pflicht zur Verfassungsloyalität und zeigt, dass ihm die Eignung für die Ausfüllung des Arbeitsverhältnisses mit einem von ihm zu abzuverlangenden Maß an Verfassungstreue fehlt.