BVerwG - Beschluss vom 26.10.2023
1 WRB 1.22
Normen:
WBO § 1 Abs. 1 S. 1; WBO § 17 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2024, 380

Überprüfung eines Missstands gerade in Form eines Wehrbeschwerdeverfahrens; Rechtsbeschwerde bzgl. Mobbing-Vorwürfe eines Soldaten gegen seine früheren Vorgesetzten und Kameraden

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 1 WRB 1.22

DRsp Nr. 2024/1129

Überprüfung eines Missstands gerade in Form eines Wehrbeschwerdeverfahrens; Rechtsbeschwerde bzgl. Mobbing-Vorwürfe eines Soldaten gegen seine früheren Vorgesetzten und Kameraden

1. Die wirksame Erhebung einer Wehrbeschwerde setzt den erkennbaren Willen des Beschwerdeführers voraus, dass die von ihm geforderte Überprüfung eines Missstands gerade in Form eines Wehrbeschwerdeverfahrens erfolgen soll. 2. "Mobbing" stellt als Zusammenfassung eines mehraktigen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

WBO § 1 Abs. 1 S. 1; WBO § 17 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Die Rechtsbeschwerde betrifft Mobbing-Vorwürfe der Antragstellerin gegen ihre früheren Vorgesetzten und Kameraden.

Die ... geborene Antragstellerin war Soldatin auf Zeit; ihre auf 24 Jahre festgesetzte Dienstzeit hätte Ende März 2029 geendet. Sie war zuletzt als Diensthundeführerin in der ...regiment ... in B. eingesetzt. Auf ihren Antrag wurde sie gemäß § 55 Abs. 3 SG wegen besonderer Härte mit Ablauf des 31. März 2021 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis entlassen.