BFH - Beschluss vom 01.07.2004
IV B 187/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1421
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5242/98

Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen IV B 187/02

DRsp Nr. 2004/13447

Überraschungsentscheidung

1. Das Gericht darf seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur dann stützen, wenn es ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.2. Es liegt keine Überraschungsentscheidung vor, wenn das FG sein Urteil auf eine bereits im Ap-Bericht vertretene aber später vom FA nicht weiter verfolgte und erst in der mündlichen Verhandlung wieder aufgegriffene Rechtsauffassung stützt.3. Meint der fachkundige Prozessbevollmächtigte des Stpfl., er könne sich zu dem neuen bzw. wieder aufgenommenen Vorbringen des FA nicht sofort äußern, muss er Vertagung beantragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: