BFH - Beschluss vom 18.01.2005
V B 139/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 899
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 308/98

Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen V B 139/04

DRsp Nr. 2005/4899

Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung scheidet aus, wenn schon die Einspruchsentscheidung auf den späteren Klageabweisungsgrund gestützt war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte nach erfolglosem Vorverfahren bei dem Finanzgericht (FG), für das Jahr 1994 weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 41 125 DM zum Abzug zuzulassen. Das FG wies die im November 1998 erhobene Klage nach Durchführung eines Erörterungstermins im April 2004 durch Urteil vom 23. Juli 2004 ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine Rechnungen aus dem Jahr 1994 vorweisen können, die den geltend gemachten Vorsteuerabzug stützten.

Gegen das ihm am 29. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. August 2004 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und am 30. September 2004 --nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- begründet. Nach entsprechendem Hinweis der Geschäftsstelle des Senats hat der Kläger beantragt, ihm wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.