BFH - Beschluss vom 15.03.2005
IX B 148/04
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1341
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2776/00

Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen IX B 148/04

DRsp Nr. 2005/8105

Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Das FG ist jedoch nicht gehalten, die maßgebliche Rechtsfrage mit den Beteiligten umfassend zu erörtert.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.