BFH, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen VII B 304/98
DRsp Nr. 1999/5780
Überraschungsentscheidung; Ausschlussfrist
1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.2. Ein kraft seines Berufes als Rechtsanwalt kundiger Beteiligter muss wissen, was der fruchtlose Ablauf der ihm gem. § 79 b Abs. 1FGO gesetzten Ausschlussfrist für die Zulässigkeit seiner Klage bedeutet. Ein solcher kann aus der bloßen abschriftlichen Mitteilung der Aufforderung des FG an das FA, die Steuerakten vorzulegen, vernünftigerweise nicht folgern, das FG habe sein beabsichtigtes prozessuales Vorgehen aufgegeben und werde in der anberaumten mündlichen Verhandlung in eine sachliche Prüfung der Klage eintreten.3. Die darauf folgende Abweisung der Klage stellt insoweit keine Überraschungsentscheidung dar.