Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
1. Der Kläger wehrte sich im Beschwerdeverfahren 22 C 17.1272 gegen den Ansatz von Gerichtskosten gemäß § 19 GKG, die für Gutachterleistungen in seinem erfolglos geführten Klageverfahren angefallen sind. Mit diesem Verfahren hatte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Kläger öffentlich als Sachverständigen zu bestellen. Seine Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. September 2015 ab und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab (B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639).
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