BFH - Beschluss vom 27.05.2005
IV B 100/03
Normen:
AO § 129 ; FGO § 108 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1809
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2835/00

Überraschungsentscheidung; Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluss vom 27.05.2005 - Aktenzeichen IV B 100/03

DRsp Nr. 2005/12612

Überraschungsentscheidung; Tatbestandsberichtigung

1. Wird aus den Entscheidungsgründen des FG-Urteils ersichtlich, dass dieses die umstrittenen Feststellungen gerade in der mündlichen Verhandlung getroffen hat, an der die Beteiligten teilgenommen haben, so können sie durch die FG-Feststellungen nicht überrascht worden sein.2. Hat das FG einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt, so können etwa dennoch vorhandene Unrichtigkeiten nicht mehr mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.3. Die Nichtauswertung eines Teils eines Prüfungsberichts kann eine offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO darstellen.

Normenkette:

AO § 129 ; FGO § 108 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: