BFH - Beschluss vom 18.07.2011
IX B 39/11
Normen:
FGO § 94; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 165; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1080/07

Überraschungsentscheidung trotz fehlender weiterer Sachaufklärung durch einen fachkundig vertretenen Kläger

BFH, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen IX B 39/11

DRsp Nr. 2011/15166

Überraschungsentscheidung trotz fehlender weiterer Sachaufklärung durch einen fachkundig vertretenen Kläger

1. NV: Eine verbindliche Zusage der Gewährung von Eigenheimzulage liegt nicht vor, wenn der fachkundig vertretene Kläger auf das --zudem von einer Änderung seines Klageantrags abhängig gemachte-- Angebot des FA nicht mit einer entsprechenden Prozesserklärung reagiert. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn das umstrittene Thema (Wohnung) i.S.d. EigZulG) nach Maßgabe der Beteiligten-Schriftsätze ersichtlich Gegenstand des Verfahrens war und der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung gleichwohl weder auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt noch einen nach Maßgabe seiner Ansicht entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. 3. NV: Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht liegt nicht vor, wenn es ein Beteiligter bei umstrittener Sachlage oder Rechtslage unterlässt, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzurichten.

Normenkette:

FGO § 94; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 165; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe