BFH - Beschluss vom 09.01.2004
III B 33/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 534
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 396/99

Überraschungsentscheidung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 09.01.2004 - Aktenzeichen III B 33/03

DRsp Nr. 2004/1944

Überraschungsentscheidung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht verlangen nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grds. weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet.2. Das Gericht muss auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte zumindest dann nicht ausdrücklich hinweisen, wenn die Beteiligten sachkundig vertreten sind.3. Streiten die Beteiligten über die Auslegung eines Vertrages, muss das FG vor seiner Entscheidung nicht darauf hinweisen, welcher Rechtsauffassung es zu folgen gedenkt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe das rechtliche Gehör verletzt, ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).